§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen NK Croatia Essen e.V.
Er hat seinen Sitz in Essen.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Essen unter VR 3963 eingetragen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Durchführung von Fußballspielen unter Teilnahme am Sportbetrieb des Deutschen Fußballbundes und seiner Unterorganisationen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetztem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
b) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
d) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich.
e) Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
f) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag nach 2 Monaten im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bei Austritt oder Ausschluss bleibt die Verpflichtung bestehen, noch ausstehende Beiträge zu entrichten.Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Der Beitrag ist zum Jahresbeginn im Voraus zu entrichten.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus: einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter und dem Schriftführer und seinem Stellvertreter .
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederhauptversammlung in öffentlicher
Abstimmung per Handzeichen gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Für die Dauer der Wahl des Vorstands wird ein Wahlleiter gewählt. Alle Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3-mal statt.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
Sollten ein oder zwei Mitglieder des Vorstands vorzeitig zurückgetreten, können für den Rest der Amtszeit kommissarisch Mitglieder zum Vorstand bestellt werden.
Der Vorstand bestellt ehrenamtlich tätige Mitarbeiter wie Trainer,
Sportlichen Leiter, Jugendkoordinator, Jugendleiter um die Tagesarbeit zu erledigen.
Mitglieder des Vereins, insbesondere Spieler, haben keinen Einfluss auf die Entscheidungen
dieser Art.
§ 7 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer des Vereins bestehen aus zwei Mitgliedern.
Die Kassenprüfer führen die Aufgabe ehrenamtlich durch. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins zu kontrollieren. Es ist den Kassenprüfern, erlaubt zwischendurch eine Kontrolle der Kasse durchzuführen; spätestens aber am Ende eines Kalenderjahres sind die Schatzmeister verpflichtet den Kassenprüfer den Stand der Kasse vorzulegen. Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederhauptversammlung in öffentlicher Abstimmung, per Handzeichen, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es genügt einfache Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Vereins.
Sie wird als „ordentliche" Mitgliederversammlung oder als „außerordentliche" Mitgliederversammlung durchgeführt.
Sie beschließt über
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet jährlich statt.
Dies geschieht, mindestens durch Aushang am Infobrett am Vereinsheim, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von wenigstens drei Wochen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn der Vorsitzende verstorben ist oder wenn eine Minderheit (weniger als die Hälfte) der Mitglieder schriftlich vom Vorsitzenden unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt. Zuständig für die Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand.
Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eine Einladung in einer Frist von mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben.Jede Mitgliederversammlung, auch die außerordentliche, ist beschlussfähig ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung, Liquidation, Vermögensverfall
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
des Vereins an die SOS-Kinderdörfer/Hermann- Gmeiner- Fond, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Sie tritt an die Stelle der am 15. Mai 1998 verabschiedeten und am 06. Juli 1998 vom Amtsgericht Essen durch Eintragung ins Vereinsregister VR 3963 bestätigten Satzung.